A.P.R Industrieservice GmbH
Qualitätsdienstleistung - wenn`s aufs Ergebnis ankommt!  
 

AGB

 

AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der A.P.R. Industrieservice GmbH | Schwarzwaldstraße 139 | D-71632 Baden-Baden
1. Geltungsbereich dieser Bedingungen
Diese AGB gelten für alle Leistungen der A.P.R. Industrieservice GmbH
Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen kommen Verträge mit der A.P.R.
Industrieservice GmbH ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
zustande: mit der Erteilung des Auftrages erklärt sich der Kunde mit unseren Bedingungen
einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind für uns nur
dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten und juristischen
Personen des öffentlichen Rechts auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Auftragsdurchführung und Mitwirkungspflichten des Kunden
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schulden wir nur die vertraglich
genau festgelegten Leistungen, die wir unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der
Technik und der gesetzlichen Vorgaben erbringen. Unsere Sachverständigen und fachkundigen
Personen sind bei der Durchführung von Prüf- und Gutachteraufträgen nicht an Weisungen des
Auftraggebers gebunden.
Für Beschädigungen oder Zerstörungen von Gegenständen des Kunden als Folge einer
sachgerechten Durchführung unserer Leistung leisten wir keinen Ersatz. Der Transport und ggf.
Rücktransport von Gegenständen des Kunden erfolgt auf seine Kosten und Gefahr, der
Rücktransport wird jedoch nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden durchgeführt. Bei der
Aufbewahrung ist unsere Haftung auf, die in eigenen Angelegenheiten übliche Sorgfalt
beschränkt.
Der Kunde hat uns alle für die Durchführung unserer Leistung relevanten Tatsachen vollständig
zur Kenntnis zu geben und sicher zu stellen, dass die beigestellten Materialien/Produkte die
Gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung
gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen,
soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass
besteht.
Soweit zur Durchführung unserer Leistung ein- oder mehrmalige Mitwirkungshandlungen des
Kunden erforderlich sind, hat er diese auf unser Verlangen hin auf eigene Kosten zu erbringen.
Werden wir außerhalb unseres Betriebsgeländes tätig, so obliegen dem Kunden alle zur
Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der
Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Kunden etwas anderes ergibt. Wir sind
berechtigt, die Durchführung der Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen
nicht getroffen werden. Evtl. sich daraus ergebene Wartezeiten werden, wie Arbeitszeit
berechnet.
3. Fristen und Termine
Fristen und Termine gelten stets als unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall besondere
Vereinbarungen getroffen wurden. Soweit sie unverbindlich sind, geraten wir erst dann in Verzug,
wenn der Kunde uns zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten
Leistung schriftlich gesetzt hat. In jedem Fall laufen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung
sämtlicher vom Kunden geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie gegebenenfalls ab Eingang
einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte
Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Leistungszeiten angemessen.
Leistungsverzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. aufgrund höherer Gewalt,
Arbeitskampf oder aufgrund ähnlicher Ereignisse, die uns die Leistung vorübergehend
wesentlich erschweren oder unmöglich machen, verlängern die Leistungsfrist um die Dauer der
Störung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
Verlängert sich die Leistungszeit, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn die Störung bei unseren Lieferanten oder deren
Unterlieferanten eintritt.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, nach erfolgloser Fristsetzung den uns entstehenden Schaden einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Verzug, oder wird die Leistung aus von
uns zu vertretenden Gründen unmöglich, und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist
er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle
Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils des
Auftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß ausgeführt wird.
Setzt uns der Kunde – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit
eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Frist von uns nicht eingehalten, ist der
Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 7 dieser
Bedingungen.
Von uns ausgestellte Angebote sind stets als "freibleibend“ zu betrachten. Die
Angebotsgültigkeit ist, solange nicht ausdrücklich anders angegeben, immer auf 6 Wochen
beschränkt.
4. Abnahme
Soweit unsere Leistung der Abnahme bedarf, ist der Kunde hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel,
welche die Tauglichkeit der Leistung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht wesentlich
beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern, unbeschadet
seines Rechts, die Beseitigung dieser Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.
Nimmt der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme
nach Ablauf von zehn Werktagen nach Beginn der Nutzung als erfolgt, wenn nichts anderes
vereinbart ist. Auf diese Folge werden wir den Kunden bei Beginn der Frist ausdrücklich
hinweisen.
Bei reinen Dienstleistungen bedarf es keiner Abnahme die Leistung gilt als erbracht sobald eine
Abschlussrechnung durch A.P.R. Industrieservice erstellt und Versand wurde.
Bei Q-Gates gilt als Nachweis der Leistungserbringung der von A.P.R. Industrieservice versande
Prüfbericht.
Schulungen gelten als erbracht sobald diese durch die Ausstellung einer Teilnahmebestätigung
oder in Form eines Zertifikates nachgewiesen werden.
Geistige Leistungen gelten als abgenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen
nach deren Zugang in schriftlicher Form ausdrücklich schriftlich Vorbehalt erhebt. Auf diese
Folge werden wir bei Übergabe der Leistung ausdrücklich hinweisen. Im Fall eines vom Kunden
erklärten Vorbehalts werden wir unsere Leistung überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt des
Kunden als unberechtigt, fallen ihm die entstandenen Mehrkosten zur Last.
5. Gebühren und Zahlung
Maßgeblich sind die Kostenbeträge gemäß unseres zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gültigen Angebotes, zu denen jeweils die gültige gesetzliche Mehrwertsteuer -soweit diese
anfällt- hinzugerechnet wird. Unsere Rechnungen sind ohne Skontoabzug und spesenfrei, ggf.
nach vereinbartem Zahlungsplan, ansonsten sofort ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Wir
behalten uns das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und Vorschüsse zu verlangen.
Grundsätzlich behalten wir uns das Recht vor wöchentliche Zwischenrechnungen zu stellen.
Sofern kein Festpreis vereinbart wurde und sich bei der Durchführung einer Leistung
herausstellt, dass die Kosten den gegenüber dem Kunden insgesamt veranschlagten Betrag um
mehr als 20% überschreiten, werden wir ihm dies unverzüglich mitteilen. Der Kunde ist in
diesem Fall zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Wir rechnen dann nur die bis zu diesem
Zeitpunkt von uns erbrachten Leistungen, sowie die in der Vergütung nicht inbegriffenen
Auslagen ab. Gleiches gilt, wenn wir aus wichtigem Grund von dem Vertrag zurücktreten oder
dieser einvernehmlich aufgehoben wird.
Stehen uns gegenüber dem Kunden mehrere Forderungen zu, so bestimmen wir, auf welche
Schuld die Zahlung angerechnet wird. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt
sind. Das gleiche gilt gegenüber Kaufleuten für die Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten.
Werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des
Kunden erheblich zu mindern geeignet sind, so sind wir berechtigt, noch ausstehende
Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach
fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde 8,0% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB. Die
Geltendmachung eines höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
6. Gewährleistung
Die Gewährleistung der A.P.R. Industrieservice GmbH erstreckt sich auf die Einhaltung der
allgemein anerkannten Regeln der Technik, denen auch zur Zeit der Abnahme, die von ihr
erbrachten Leistungen zu entsprechen haben. Sie übernimmt bei Forschungs- und
Entwicklungsaufträgen keine Gewähr für das tatsächliche Erreichen des angestrebten
Vertragszieles in der geplanten Zeit. Dies gilt auch bei durchgeführten Schulungen.
Wurden Qualitätsparameter/Eigenschaften vereinbart, garantieren wir die mit der Abnahme des
Ergebnisses zugesicherten Eigenschaften unter der Bedingung der strengsten Beachtung der
von uns gegebenen Hinweise durch den Auftraggeber. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr
dafür, wie für den Auftraggeber das übergebene Ergebnis verwendbar ist und welche weiteren
Ergebnisse daraus entstehen. Insbesondere gewährleisten wir nicht die Vermarktungsfähigkeit
der Erzeugnisse, die auf Basis der von uns gelieferten Ergebnisse produziert und angeboten
werden.
Wir leisten keine Gewähr für solche Mängel, die ihre Ursache im Handeln des Auftraggebers
haben oder bei der Abnahme dem Auftraggeber bekannt waren und erst danach geltend
gemacht werden.
Sollten wir eine fehlerhafte Leistung erbracht haben, hat uns der Kunde Gelegenheit zur
Nachbesserung innerhalb angemessener Fristen zu geben. Schlägt die Nachbesserung fehl,
kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der
Haftungsbeschränkung statt Leistung verlangen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln,
steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Kunde
nicht zum Schadensersatz berechtigt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang, d.h. ab Abnahme des Werkes.
Für reine Dienstleistungen entfällt jegliche Gewährleistung, es sei denn es besteht grobe
Fahrlässigkeit so haftet A.P.R. Industrieservice GmbH im Rahmen seiner Betriebshaftpflicht.
Die Verjährungsfrist gilt nicht, bei Schadensersatzansprüchen nach Ziff. 7 a) – f).
Eine Gewährleistung für die Realisierung von Schätzungen oder Prognosen übernehmen wir nur,
sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Erstellung eines Prüfzertifikats enthält keine über den konkreten technischen Inhalt der
Prüfzeugnisses hinausgehende Aussage über die Verwendungsfähigkeit oder Qualität des
Prüfgegenstandes.
7. Haftung
Für Schäden, die nicht am Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen
Rechtsgründen auch immer – nur (im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung)
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen,
e) bei Mängeln, deren Abwesenheit wir garantiert haben,
f) bei Mängeln unseres Auftragsgegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen-
oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober
Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall
begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Eine Haftung für die Freiheit von Rechten Dritter wird nicht übernommen. Kann das Ergebnis
durch vorhandene störende Schutzrechte ganz oder teilweise nicht genutzt werden, werden wir
dem Auftraggeber nach Bekanntwerden geeignete Vorschläge zur Klärung der Rechtslage sowie
des gemeinsamen Vorgehens gegen einen Dritten mit dem Ziel der Beseitigung des Mangels
unterbreiten.
8. Schutz-, Urheber- und Nutzungsrecht
Entstehen bei der Bearbeitung der vertragsmäßigen Leistung durch uns schutzwürdige
Ergebnisse, stehen diese uns zu. Wir leiten deren schutzrechtliche Sicherung auf eigene Kosten
ein.
Erstellte Dokumente und Unterlagen sind Eigentum der A.P.R. Industrieservice GmbH
Benötigt der Kunde zur Nutzung unserer Leistungen lizenzierte oder lizenzfähiger Schutzrechte
von uns oder schutzfähiges Know How, so darf dieses nur nach Maßgabe eines gesondert mit
uns abzuschließenden Patent-Know-How-Lizenzvertrages gewerblich genutzt werden. Wir
erhalten ein kostenloses, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an allen während der
Vertragsbearbeitung hervorgebrachten Urheber- und/oder Schutzrechten, an denen der
Auftraggeber als Mitinhaber beteiligt ist. Wir können diese ungehindert bei der Bearbeitung
weiterer Aufträge Dritter einsetzen.
Die Weitergabe und Verwertung unserer Leistung über den vertraglich festgelegten Zweck
hinaus, insbesondere deren Veröffentlichung, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung zulässig. Für die Einhaltung der für die Verwertung unserer Leistung geltenden
gesetzlichen Bestimmungen (z.B. des Wettbewerbsrechts), insbesondere für den Inhalt von
Werbeaussagen, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich; er hat uns insoweit von sämtlichen
Ansprüchen Dritter freizustellen.
9. Geheimhaltung
Auftraggeber und wir verpflichten uns, alle in Realisierung des Vertrages erhaltenen mündlichen
und schriftlichen Informationen und Mitteilungen gegenüber Dritten geheim zu halten, solange
nicht diese Information auf andere Weise allgemein bekannt geworden ist oder die Partner
schriftlich auf ihre Geheimhaltung verzichtet haben. Nicht als unbefugte Dritte gelten Personen,
Einrichtungen u.a. dann, wenn die Weitergabe der Information an diesen Personenkreis der
Erreichung des Vertragszweckes durch uns förderlich ist.
10. Kündigung
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat bis zum Ende eines Kalendermonats schriftlich zu
kündigen.
Als wichtige Kündigungsgründe für uns gelten insbesondere:
a) Nicht oder nicht fristgemäße Zahlung von Vorschüssen oder Nichteinhaltung vereinbarter
Zahlungstermine durch den Auftraggeber,
b) Annahmeverzug des Auftraggebers.
c) Q-Gates die mehr als 6 Monate Laufzeit haben, bedürfen einer gesonderten Kündigungsfrist,
diese wird auf 4 Wochen je Beschäftigten Mitarbeiter gesetzt. Sollte eine Laufzeit vereinbart sein
muss die Kündigung einen Kalender Monat vor Beendigung schriftlich eingehen.
Bei Ausbleiben einer Schriftlichen Kündigung verlängert sich die Laufzeit automatisch um
weitere 6 Monate.
d) Qualitäts-Dienstleistungen im Rahmen von Beratender Tätigkeit haben eine Kündigungsfrist
von 4 Wochen ab Eingang einer Schriftlichen Kündigung.
e) bei Kündigung aus abschnitt c) oder d) ohne weiter Beschäftigung der Mitarbeiter wird auf
Grundlage der wöchentlich (40 Stunden Woche) vereinbarten Arbeitszeit weiter berechnet.
Nach wirksamer Kündigung übergeben wir dem Auftraggeber das bis zur Kündigung erreichte
Ergebnis, in einer dann zu vereinbarenden Frist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an uns die bis
dahin entstandenen Teilleistungen und Auslagen zu vergüten. Im Übrigen gilt § 640 BGB, es sei
denn, wir hätten die Kündigung verschuldet.
Jeder Partner ist dann verpflichtet, dem anderen Partner zum Zwecke der Vertragserfüllung
vorübergehend zur Verfügung gestellte Sachen und Rechte unverzüglich zurückzugeben. Das
betrifft auch die Rückzahlung an und vorausgezahlte Geldbeträge, soweit diese die bis dahin
entstandenen oder anteiligen Vergütungsansprüche übersteigen.
Weiter Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.
11. Erfüllungsort und Abtretungsverbot
Erfüllungsort für alle Leistungen ist Baden Baden.
Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsverbindung mit uns zustehen
ist ausgeschlossen.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche ist Baden-Baden.
Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
verklagen.
Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies
nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen
sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der
angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
Stand 09.09.2022